Das Organisations-Team „Öffentliche Wahlen“
Das Organisations-Team „Öffentliche Wahlen“ hat es sich auch als Aufgabe genommen, die Satzung und Ordnungen des Landesverbandes für die Durchführung der öffentlichen Wahlen („Aufstellungsversammlungen“) zu optimieren.
In diesem Sinne schlagen wir die unten angeführten Änderungen zur Wahlordnung vor.
| Prof. Dr. Michael Wüst | Geschäftsbereichs-Verantwortlicher Sprecher, 2. Stv. Landesvorsitzender |
| Werner Meier | 1. Stv. Landesvorsitzender, Sprecher des Bundesfachauschuss „Demokratie und Europa“ |
| Germut Bielitz | Jurist, ehemaliger Bundesschiedsrichter |
| Dr. Anne Cyron | Bezirksvorstand, Kreisvorstand |
| Matthias Schwierz | Jurist, Bezirksvorstand, Vorsitzender des LFA 7 |
Mitglieder des OT „Öffentliche Wahlen“
Vorwort/Begründung
Die Fehlentwicklungen in Deutschland und Europa der letzten Jahrzehnte ist auch von einer politischen Klasse von Berufspolitikern zu verantworten, deren vordringliches Interesse ihrer Macht, ihrem Status und ihrem materiellen Wohlergehen gilt. Als AfD sind wir angetreten, diese egozentrischen Machtpolitiker durch unbefangene, souveräne, sach- und gemeinwohlorientierte Bürger zu ersetzen.
Für unsere Abgeordneten und Kandidaten zu den öffentlichen Wahlen stellen wir deshalb besondere Anforderungen.
§ 3 Anforderungen an die Kandidaten zu öffentlichen Wahlen
(1) Führungszeugnis
Jeder Bewerber um eine Kandidatur für ein politisches Mandat soll der Versammlungsleitung ein polizeiliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. Der Bewerber soll zudem eine Erklärung vorlegen, ob in den letzten 20 Jahren Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt sind. Der Versammlungsleiter hat der Versammlung vor der Vorstellung des Kandidaten über Eintragungen in das Führungszeugnis oder der Erklärung nach Satz 2 zu berichten. Über den Inhalt der Eintragung hat der Versammlungsleiter ohne Zustimmung des Kandidaten nicht zu berichten.
(2) Mitgliedschaft in Parteien und politischen Organisationen
Die Bewerber um eine Kandidatur für ein Mandat haben der Versammlungsleitung eine Erklärung vorzulegen über ihre frühere Mitgliedschaft in anderen Parteien und frühere oder bestehende Mitgliedschaften in politischen Organisationen, die in der Unvereinbarkeitsliste nach Bundes- oder Landessatzung aufgeführt sind. Der Versammlungsleiter muss die Erklärung der Versammlung spätestens bei der Vorstellung zur Kenntnis bringen.
(3) Erklärung zu Ordnungsmaßnahmen
Der Bewerber um eine Kandidatur hat der Versammlungsleitung eine Erklärung vorzulegen über frühere oder laufende Ordnungsmaßnahmen in der AfD oder einer anderen Partei.
(4) Erklärung zu Nebentätigkeiten und Lobbyismus
Ferner hat der Versammlungsleiter zu berichten, ob der Kandidat die erforderliche Erklärung nach § 19 der Bundessatzung vorgelegt hat. Vor einer erneuten Kandidatur muss der Kandidat seine veröffentlichten Anzeigen über Nebentätigkeiten gemäß den Vorschriften des Bayerischen Landtages beziehungsweise des Deutschen Bundestages vorlegen.