Bei der Bundestagswahl 2017 muss die AfD keine Unterstützer-Unterschriften mehr einsammeln, da die AfD als „etablierte Partei“ gilt.
Bei einer jungen Partei wie der AfD stellt sich immer wieder die Frage, inwiefern Unterstützer-Unterschriften notwendig sind, damit die Partei überhaupt an einer Wahl teilnehmen kann. Letztendlich kann dazu nur der Bundes- bzw. ein Landeswahlausschuss eine verbindliche Antwort geben.
Im folgenden finden Sie die gesetzlichen Grundlagen für die Zulassung einer Partei zur Wahl.
Ob Unterschriften für die Bundestagswahlbeteiligung (§ 18 Absatz 2 BWG), Landeslisten (§ 27 BWahlG) und Kreiswahlvorschläge (§ 20 BWahlG) gesammelt werden müssen, ergibt sich in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BWahlG:
Auszug: Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
Die Feststellung, ob eine Partei gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWG) im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war, trifft gemäß § 18 Absatz 4 Nummer 1 BWG der Bundeswahlausschuss spätestens am 79. Tag vor der Wahl. Dieser Feststellung wird daher seitens des Bundeswahlleiters nicht vorgegriffen.
Nach Kenntnisstand des Bundeswahlleiters würde die AfD, Stand 5. April 2017, die Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 BWG erfüllen, da die AfD eine „etablierte“ Partei ist.
Maßgeblich ist jedoch ausschließlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeswahlausschusses.
Das heißt, so lange die AfD in mindestens einem der derzeit 9 Landtage/Bürgerschaften/Abgeordnetenhaus Berlin (Bremen fällt mit nur einem Abgeordneten weg) weiter ununterbrochen seit der Wahl bis zum Tag der Entscheidung mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten ist, müssen keine Unterschriften gesammelt werden. (mr)