Verfassungswidrige Änderung des Parteiengesetzes, um der AfD finanzielle Schwierigkeiten zu bereiten
Am 30. Dezember 2015 ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2015, Teil I S. 2563) das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes verkündet worden. Es trägt die Unterschriften des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin und des Bundesministers des Innern. Der Deutsche Bundestag hatte es auf Vorschlag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD (vgl. Drucksachen 18/6879 und 18/7093) mit ihren Stimmen in seiner Sitzung am 17. Dezember 2015 beschlossen.
Dieses Gesetz sieht vor, bei Einnahmen der Parteien aus Unternehmenstätigkeiten ab dem 1. Januar 2015, also bereits rückwirkend für das abgelaufene Jahr, die damit zusammenhängen-den Ausgaben abzuziehen. Damit soll es der AfD verwehrt werden, durch ihre Einnahmen aus dem Goldgeschäft die ihr zustehende Wahlkampfkostenerstattung in voller Höhe in Anspruch nehmen zu können (vgl. JF 51/15 und 52/15).
Diese Rückwirkung des Gesetzes ist jedoch verfassungswidrig. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 5/08 – BVerfGE 135, 1-48) stehen Gesetze mit echter Rückwirkung dem im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen. Dieses grundsätzliche Verbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Eine Rechtsnorm entfaltet eine echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll
All diese Voraussetzungen erfüllen die neu eingefügten Vorschriften des § 24 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe f) in Verbindung mit § 39 Absatz 5 des Parteiengesetzes. Sie sind deshalb hinsichtlich ihrer Rückwirkung für das Jahr 2015 verfassungswidrig.
Joachim Koch
Ministerialrat a.D.
und Parteimitglied im AfD Landesverband Bayern