Als Überschreitung der vertraglichen Kompetenzen der EU hat der AfD-Sprecher und Europaabgeordnete Bernd Lucke die verpflichtende Einrichtung einer Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen des TTIP-Abkommens zwischen der EU und den USA kritisiert. „Nach Artikel 207 AEUV darf die EU nur die Grundsätze ausländischer Direktinvestitionen regeln. Einzelheiten zu regeln ist den Mitgliedsstaaten vorbehalten. Welches Gericht anzurufen ist, wenn Investoren Rechtsschutz gegen Diskriminierung und Eingriffe in ihr Eigentum beantragen wollen, ist keine grundsätzliche Entscheidung. Das liegt völlig in der Regelungskompetenz der Mitgliedsstaaten.“ Die EU habe immer die Neigung, sich ohne vertragliche Grundlage neue Kompetenzen anzueignen. Dem müsse entschieden entgegen getreten werden.
Anlass für Luckes Äußerungen ist die anstehende richtungsweisende Entscheidung des Europaparlaments zum TTIP-Abkommen. Er kündigte an, gegen die sogenannten Investor-Staat-Streitschlichtungsverfahren (ISDS) zu stimmen, die die umstrittenen Schiedsgerichtsbarkeiten vorsehen.
„Es ist unnötig und widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip, Schiedsgerichtsbarkeiten europaweit einheitlich vorzuschreiben“, so Lucke. Neben der fehlenden vertraglichen Ermächtigungsgrundlage führte er Wettbewerbsgründe an, die gegen die Einrichtung von Schiedsgerichten sprechen: „Es muss sichergestellt sein, dass inländische und ausländische Investoren dieselben rechtlichen Möglichkeiten haben, sonst besteht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung.“ Die Wettbewerbsbedingungen seien aber nicht gleich, wenn ausländische Investoren neben der nationalen Gerichtsbarkeit auch vor Schiedsgerichten klagen könnten, inländische Investoren aber nicht.
Außerdem sei auch der Wettbewerb zwischen Staaten zu erhalten, um Anreize für institutionelle Reformen zu setzen: „Staaten konkurrieren um ausländische Investoren, weil diese Arbeitsplätze schaffen und Steuermehreinnahmen ermöglichen. Wer gute Standortbedingungen schaffen will, sorgt deshalb dafür, dass das nationale Rechtssystem den Schutz von Eigentum und Investition verlässlich gewährleistet.“ Mit Schiedsgerichtsbarkeiten fehle aber ein wichtiger Anreiz, das eigene Rechtssystem zu reformieren und die Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit der Rechtsprechung zu fördern.
„Wie die Staaten ausländischen Investoren Rechtssicherheit zusichern, sollte ihnen überlassen bleiben“, sagte Lucke. Das gelte für die Mitgliedsstaaten der EU genauso wie für amerikanische Bundesstaaten. Jedem Staat sei klar, dass die unfaire Behandlung eines ausländischen Investors andere Investoren abschrecke. „Und ist der Ruf erst mal ruiniert, wird nicht mehr investiert“, so Lucke. Weil das niemand wolle, sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass ausländische Direktinvestitionen eine Schiedsgerichtsbarkeit bräuchten. „Das Freihandelsabkommen der EU mit Südkorea ist ein voller Erfolg und nirgendwo enthält es Bestimmungen über Schiedsgerichte“.
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Christian Lüth
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