Werden Sie Wahlbeobachter!
Die Wahlbeobachtung der Landtagswahl wird eine große Aufgabe sein. Die flächendeckende Wahlbeobachtung erfordert eine hohe organisatorische Kraftanstrengung. Bitte helfen Sie bei der Beobachtung der Auszählung.
- Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
- Verteilen Sie sich auf die Wahllokale und beobachten Sie die Auszählung.
- Der Wahlvorstand MUSS Ihnen Zutritt und Anwesenheitsrecht gewähren.
- Die Gewährung des Anwesenheitsrechts muss so ausgestaltet sein, dass es Ihnen jederzeit möglich ist, auch tatsächlich Einblick in den Auszählvorgang zu erhalten.
- Sie müssen sich nicht damit zufriedengeben, dass Ihnen ein Platz angeboten wird, von welchem aus Sie keine Sicht auf den Vorgang haben.
- Auch müssen Sie sich nicht zwischendurch (etwa nach Ende des Wahlvorgangs) rausschicken lassen – die Auszählung hat gemäß § 67 der Bundeswahlordnung ohne Unterbrechung im Anschluss an den Wahlvorgang stattzufinden!
- Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie sich ruhig verhalten und sich gut auf die Wahllokale verteilen, denn bei der Anwesenheit zu vieler Personen und Lärm von außen kann der Aufenthalt mit Hinweis auf die Behinderung der Auszählung versagt werden.
- Selbst wenn der Wahlvorstand Sie als Hindernis für den Auszählvorgang betrachten sollte, kann er Sie nicht ohne Weiteres des Raumes verweisen, da die Wahlhelfer selbst nicht das Recht besitzen, Sie wegzuschicken – dies darf nur die Polizei!
- Sie sollten bis 17:55 Uhr im Wahllokal sein und Sie haben das Recht in den Räumen der Auszählung zu bleiben bis diese abgeschlossen ist und die Ergebnisse weiter gegeben wurden.